Regeln für Arbeitsstätten ASR A4.3 (siehe auch BGR A 1 § 24+25)

Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe

  1. Erste-Hilfe-Material ist in Verbandkästen oder anderen geeigneten Behältnissen (z.B. Rucksäcke, Taschen, Schränke) vorzuhalten.
  2. Erste-Hilfe-Material ist so aufzubewahren, dass es vor schädigenden Einflüssen (z.B. Verunreinigungen, Nässe, hohen Temperaturen) geschützt, aber jederzeit leicht zugänglich ist. Das Erste-Hilfe-Material ist nach Verbrauch, bei Unbrauchbarkeit oder nach Ablauf des Verfalldatum zu ergänzen bzw. zu ersetzen.
  3. Die Verbandkästen sind auf die Arbeitsstätte so zu verteilen, dass sie von ständigen Arbeitsplätzen höchstens 100 m Wegstrecke oder höchstens eine Geschosshöhe entfernt sind. Sie sind überall dort aufzubewahren, wo die Arbeitsbedingungen dies erforderlich machen.

Ergänzend zu den Arbeitsstättenregeln schreibt die BGR A 1 in § 25 vor:

Betriebsart
DIN 13 157-C
DIN 13 169-E*
je Beschäft.
Verwaltungs- / Handelsbetriebe      
- bis 50 Beschäftigte 1    
- mit > 50 Beschäftigten   1  
- mit > 300 Beschäftigten   1 300
 
Herstellungs- / Verarbeitungsbetriebe      
- bis 20 Beschäftigte 1    
- mit > 20 Beschäftigten   1  
-mit > 100 Beschäftigten   1 100
 
Baustellen      
- bis 10 Beschäftigte 1    
- mit >10 Beschäftigten   1  
- mit > 50 Beschäftigten   1 50

* Ein Verbandkasten nach DIN 13 169-E kann durch zwei Verbandkästen nach DIN 13 157-C ersetzt werden.

Erste-Hilfe-Räume

Ein Erste-Hilfe-Raum oder eine vergleichbare Einrichtung ist erforderlich

  • in Betrieben mit mehr als 1000 Beschäftigten und
  • in Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten,

wenn besondere Unfall- oder Gesundheitsgefahren bestehen.

Für vorübergehend eingerichtete Arbeitsstätten können vergleichbare Einrichtungen (z. B. Erste-Hilfe-Container) genutzt werden.

Ausstattung von Erste-Hilfe-Räumen

Für Erste-Hilfe-Räume und vergleichbare Einrichtungen sind in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung geeignetes Inventar und Mittel zur Ersten Hilfe und Pflegematerial sowie geeignete Rettungs geräte und Rettungstransportmittel bereitzuhalten.

Geeignetes Inventar ist z. B.:

  • Behältnisse (z. B. Schränke, Koffer) zur getrennten, übersichtlichen und hygienischen Aufbewahrung von Mitteln zur Ersten Hilfe und Pflegematerial
  • Spender für Seife und Desinfektionsmittel
  • Untersuchungsliege
  • Sicherheitsbehälter für Kanülen

Geeignete Mittel zur Ersten Hilfe sind z. B.:

  • Inhalt des großen Verbandkastens DIN 13 169
  • Mittel für Absaugung und Beatmung
  • Mittel für Diagnostik (z. B. Blutdruckmessgerät, Bügelstethoskop, Diagnostikleuchte)
  • Automatisierter Externer Defibrillator (AED)
  • Schienen zur Ruhigstellung von Extremitäten
  • HWS-Immobilisationskragen
  • Desinfektionsmaterial
  • Augenspülflasche

Erste-Hilfe-Räume auf Baustellen

Werden auf der Baustelle von einem Arbeitgeber mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt, muss mindestens ein Erste-Hilfe-Raum oder eine vergleichbare Einrichtung vorhanden sein.

Stand: September 2012
Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Alle Angaben ohne Gewähr.