Unfallverhütungsvorschriften
§ 31 Warnkleidung
Der Unternehmer hat maschinell angetriebene mehrspurige Fahrzeuge mit geeigneter Warnkleidung für wenigstens einen Versicherten auszurüsten.
Durchführungsanweisung zu § 31 Abs. 1
Warnkleidung ist dann als geeignet anzusehen, wenn sie DIN 30711 Teil 1 „Warnkleidung aus textilen, flexiblen Flächengebilden mit Deckschicht aus Kunststoff: Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung“ – Form W 1 (Weste) oder Form J 1 (Jacke) – entspricht.
Auch geeignet sind Warnkleidung nach DIN 30711 Teil 2 „ Warnkleidung aus textilen, flexiblen Flächengebilden ohne Deckschicht aus Kunststoff: Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung“.
DIN 30711 Teil 3 „Warnkleidung aus Laminaten oder aus Flächengebilden mit wasserdampfdurchlässiger Beschichtung; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung“ und Feuerwehrschutzkleidung.
Die Verpflichtung, Fahrzeuge mit Warnkleidung für wenigstens einen Versicherten auszurüsten, bedeutet, dass Fahrzeuge, die ständig mit Fahrzeugführer und Beifahrer besetzt sind, auch mit 2 Warnwesten auszurüsten sind.
Des weiteren verlangt ebenfalls die Unfallverhütungsvorschrift VBG 109 (neu: BGV A5) „Erste Hilfe“ vom Unternehmer im § 5:
§ 5 Erste-Hilfe-Material
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Erste-Hilfe-Material jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt, in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert wird.
Diese Forderung gilt auch bei Dienstfahrten (§ 1 Abs. 1 der UVV „Erste Hilfe“)!
In der Durchführungsanweisung zu dem Paragraphen 5 wird darauf hingewiesen, dass für Tätigkeiten im Außendienst, insbesondere für das Mitführen von Erste-Hilfe-Material der kleine Kraftwagen-Verbandkasten nach DIN 13 164 verwendet werden kann.
Die Verpflichtung des Arbeitgeber (Unternehmer) zur Ausstattung und Überprüfung der jeweiligen Forderungen wird in der Unfallverhütungsvorschrift VBG 1 (neu: BGV A1) „Allgemeine Vorschriften“ im § 2 Allgemeine Anforderungen verlangt.